Gedruckte Karte
Tischkarte, Thekenkarte, Flyer zum Mitnehmen: Nach einer Preisänderung gilt eine einzige Fassung. Alte Auflagen kommen aus dem Umlauf, damit am Tisch und an der Kasse derselbe Preis steht.
Ratgeber
Von Yusuf Makhu · Inhaber von Makhu Studio
Seit dem 1. Januar 2026 gelten in der Gastronomie bundesweit 7 % Mehrwertsteuer auf Speisen, im Restaurant wie beim Catering, und 19 % auf Getränke (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Bei Kombiangeboten wie Buffet oder All-inclusive beanstandet das Bundesfinanzministerium nicht, wenn du 30 % des Pauschalpreises als Getränkeanteil ansetzt (BMF-Schreiben vom 22.12.2025). Deine Kartenpreise bleiben Endpreise.
Beschlossen wurde die Senkung mit dem Steueränderungsgesetz 2025: Bundestag am 4. Dezember, Bundesrat am 19. Dezember 2025 (Bundesregierung, 01.01.2026). Ein Enddatum steht in § 12 UStG nicht. Für Essen zum Mitnehmen und für Getränke im Außer-Haus-Verkauf gelten eigene Regeln; die stehen unten mit Quelle. Wir sind eine Werbeagentur, keine Steuerberatung: Hier steht, was Gesetz, Ministerium und Verband veröffentlichen, und was du danach an Karte, Aushang und Website prüfen solltest. Alle Quellen haben wir am 04.10.2026 gelesen.
Steuerrecht ändert sich, und Verwaltungsschreiben werden ergänzt. Stand der Quellen auf dieser Seite: 04.10.2026 (Umsatzsteuergesetz und Preisangabenverordnung auf gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Finanzen, Bundesregierung, DEHOGA Bundesverband). Die Angaben des DEHOGA stammen aus einer Mitgliederinformation mit Stand 12.12.2025, also aus der Zeit vor dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025; sie sind die Lesart eines Verbands, kein Gesetz. Wir sind keine Steuer- und keine Rechtsberatung: Was auf Rechnung, Kassenbon und in der Buchhaltung stehen muss, klärst du mit deiner Steuerberatung oder dem Finanzamt.
Auf Speisen gelten 7 %, auf Getränke 19 %. Im Umsatzsteuergesetz steht es so: Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für «die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken» (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Der allgemeine Satz bleibt bei 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).
Das Bundesministerium der Finanzen fasst es in einem Satz zusammen: Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sinkt zum 1. Januar 2026 von 19 auf 7 Prozent, und der reduzierte Satz «gilt für Speisen, nicht aber für Getränke» («Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026», 30.12.2025). Laut Ministerium profitieren neben Restaurants auch Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Die Regel gilt bundesweit, also in Wuppertal genauso wie überall sonst. Eine Befristung steht in § 12 UStG nicht; der DEHOGA Bundesverband schreibt, der Satz gelte «unbefristet» (Mitgliederinformation, Stand 12.12.2025).
Ob du die Senkung auf deiner Karte an die Gäste weitergibst, schreibt dir § 12 UStG nicht vor: Er regelt den Steuersatz, nicht deinen Preis. Eine Ausnahme sind ältere Verträge: Wurde ein Vertrag mindestens vier Kalendermonate vor der Änderung geschlossen, kann die andere Seite nach § 29 UStG einen angemessenen Ausgleich verlangen, soweit nichts anderes vereinbart ist; der DEHOGA nennt dafür Brutto-Preisvereinbarungen von vor dem 1. September 2025. Ob das einen deiner Verträge betrifft, klärst du mit deiner Steuerberatung.
| Fall | Steuersatz | Quelle |
|---|---|---|
| Speisen, im Lokal serviert | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, gesetze-im-internet.de |
| Getränke, im Lokal serviert | 19 % | § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 15 UStG, gesetze-im-internet.de |
| Catering mit Service (Geschirr, Tische, Personal): Speisen | 7 %, Getränke 19 % | DEHOGA Bundesverband, Mitgliederinformation, Stand 12.12.2025 |
| Speisen zum Mitnehmen oder geliefert, ohne weitere Dienstleistung | derselbe Satz wie beim Einkauf: in aller Regel 7 %, bei einzelnen Waren 19 % | DEHOGA Bundesverband, Mitgliederinformation, Stand 12.12.2025 |
| Getränke zum Mitnehmen oder geliefert | 19 %; nur Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil und ohne Alkohol 7 % | DEHOGA Bundesverband, Mitgliederinformation, Stand 12.12.2025 |
| Kombiangebot aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-inclusive) | Getränkeanteil pauschal 30 % des Pauschalpreises (19 %), der Rest 7 % | BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE |
Alle Quellen abgerufen am 04.10.2026. Gesetz: Umsatzsteuergesetz § 12. BMF-Schreiben vom 22.12.2025: Die Pauschale von 30 % ist eine Vereinfachung, die das Ministerium «nicht beanstandet», keine Pflicht. Die Zeilen mit der Quelle DEHOGA geben wieder, wie der Verband die Rechtslage am 12.12.2025 erklärt hat; verbindlich ist für dich, was dein Finanzamt oder deine Steuerberatung sagt.
Meistens ja, aber aus einem anderen Grund. Essen zum Mitnehmen oder geliefert, ohne weitere Dienstleistung, ist nach der Mitgliederinformation des DEHOGA Bundesverbands keine Restaurantdienstleistung, sondern eine Lieferung: Es gilt derselbe Steuersatz wie beim Einkauf der Ware. Das ist laut DEHOGA bei Lebensmitteln in aller Regel der ermäßigte Satz von 7 %.
Ausnahmen nennt der Verband auch: Kaviar, Austern, Hummer, Langusten und Schnecken fallen beim Einkauf unter 19 % und deshalb auch geliefert oder zum Mitnehmen. Im Lokal serviert sind dieselben Gerichte seit 2026 eine Restaurantdienstleistung mit 7 % (DEHOGA, Stand 12.12.2025).
Für die meisten Imbisse, Pizzerien und Cafés heißt das: Bei Speisen gilt seit 2026 im Lokal und außer Haus derselbe Satz. Der Unterschied zwischen «hier essen» und «mitnehmen» bleibt bei den Getränken und bei den wenigen Waren mit 19 % im Einkauf.
Wegen des Steuersatzes allein: nichts. Auf der Karte steht der Gesamtpreis, und der schließt die Umsatzsteuer ein (§ 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 PAngV); der Steuersatz selbst muss dort nicht stehen. Ändern musst du die Karte erst, wenn du Preise änderst, und dann überall.
Dass die Preise stimmen müssen, steht in § 13 PAngV: Gaststätten geben ihre Preise in einem Preisverzeichnis an, neben dem Eingang hängt ein Verzeichnis mit den wesentlichen Speisen und Getränken, und die Preise schließen Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge ein.
Ein Beispiel, unsere eigene Rechnung: Ein Gericht für 10,00 € enthielt bei 19 % einen Nettopreis von 8,40 €, bei 7 % sind es 9,35 €. Bleibt der Preis auf der Karte bei 10,00 €, ändert sich für den Gast nichts. Gibst du die Senkung ganz weiter, wären es 8,99 €, und dann muss die neue Zahl an jeder Stelle stehen, an der die alte stand.
Tischkarte, Thekenkarte, Flyer zum Mitnehmen: Nach einer Preisänderung gilt eine einzige Fassung. Alte Auflagen kommen aus dem Umlauf, damit am Tisch und an der Kasse derselbe Preis steht.
Das Preisverzeichnis neben dem Eingang (§ 13 Abs. 2 PAngV) wird gern vergessen, weil es draußen hängt. Es muss dieselben Preise zeigen wie die Karte drinnen.
QR-Karte, Website, PDF zum Herunterladen, Bildschirm über der Theke: Jede Stelle, an der ein Preis steht, braucht denselben Stand. Eine Karte als Text statt als Bild lässt sich an einem Ort ändern.
Wenn im Google Unternehmensprofil oder bei einer Bestellplattform Preise oder Fotos deiner Karte stehen, nimm sie in dieselbe Runde auf.
Auf der Karte steht ein Gesamtpreis für das Menü. Die Aufteilung in Speise und Getränk passiert in Kasse und Buchhaltung, nicht auf der Karte: Das richtet deine Steuerberatung oder dein Kassenanbieter ein.
Steht auf deiner alten Karte ein Satz wie «alle Preise inkl. 19 % MwSt.», stimmt er für Speisen im Lokal seit 2026 nicht mehr. Lass ihn streichen oder so fassen, wie deine Steuerberatung es vorgibt.
Die Gestaltung einer Speisekarte kostet bei uns ab 140 € zzgl. MwSt., einmalig und ohne Laufzeit. Die Preise und die Steuersätze rechnest du oder deine Steuerberatung; wir setzen sie sauber, an jeder Stelle gleich. Gedruckt wird zum Selbstkostenpreis.
Wir arbeiten aus Wuppertal-Barmen. Den Festpreis bekommst du schriftlich, bevor wir anfangen.
Druckfertige Karte mit deinen aktuellen Preisen und den Allergenen, als eigener Auftrag, auch ohne Website.
ab 140 € zzgl. MwSt.
Für Restaurant, Imbiss, Café und Pizzeria: Speisekarte, Website mit lesbarer Karte und Google-Profil, damit überall derselbe Preis steht.
ab 1.270 € zzgl. MwSt.
Jede Regel und jede Zahl, die wir von anderen übernehmen, stammt aus einer dieser Quellen. Alle haben wir am 04.10.2026 gelesen.
| Quelle | Was wir daraus verwenden | Adresse (abgerufen) |
|---|---|---|
| Umsatzsteuergesetz § 12 | 19 % als allgemeiner Satz (Abs. 1); 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (Abs. 2 Nr. 15). | gesetze-im-internet.de, § 12 UStG, abgerufen 04.10.2026 |
| Umsatzsteuergesetz § 29 | Angemessener Ausgleich bei Verträgen, die nicht später als vier Kalendermonate vor der Änderung geschlossen wurden, soweit nichts anderes vereinbart ist. | gesetze-im-internet.de, § 29 UStG, abgerufen 04.10.2026 |
| Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (30.12.2025) | Senkung zum 1. Januar 2026 von 19 auf 7 Prozent; gilt für Speisen, nicht für Getränke; wer außer Restaurants profitiert. | bundesfinanzministerium.de, abgerufen 04.10.2026 |
| Bundesregierung: Höhere Pauschalen für Pendler und Ehrenamt, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie (01.01.2026) | Steueränderungsgesetz 2025: Bundestag am 4. Dezember, Bundesrat am 19. Dezember 2025; gilt seit dem 1. Januar 2026. | bundesregierung.de, abgerufen 04.10.2026 |
| BMF-Schreiben vom 22.12.2025 | 30 % des Pauschalpreises als Getränkeanteil bei Kombiangeboten (Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE); Regelung für die Silvesternacht. | bundesfinanzministerium.de (PDF), abgerufen 04.10.2026 |
| DEHOGA Bundesverband: Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung (Stand 12.12.2025) | Mitnehmen und Lieferung, Getränke im Lokal und außer Haus, Aufteilung von Pauschalpreisen, Catering, Ausgleich bei älteren Brutto-Preisvereinbarungen. Lesart eines Verbands, kein Gesetz. | ihk.de (PDF), abgerufen 04.10.2026 |
| Preisangabenverordnung § 2 | Gesamtpreis: der Preis einschließlich der Umsatzsteuer (Nr. 3). | gesetze-im-internet.de, § 2 PAngV, abgerufen 04.10.2026 |
| Preisangabenverordnung § 3 | Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises (Abs. 1). | gesetze-im-internet.de, § 3 PAngV, abgerufen 04.10.2026 |
| Preisangabenverordnung § 13 | Preisverzeichnis in Gaststätten, Verzeichnis neben dem Eingang, Preise einschließlich Bedienungsgeld und sonstiger Zuschläge. | gesetze-im-internet.de, § 13 PAngV, abgerufen 04.10.2026 |
Stand aller Quellen dieser Tabelle: 04.10.2026. Verbindlich ist der jeweils aktuelle Wortlaut von Gesetz und Verwaltungsschreiben. Wir sind keine Steuer- und keine Rechtsberatung.
Nein. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus; für sie gelten weiter 19 %. Nach der Mitgliederinformation des DEHOGA Bundesverbands (Stand 12.12.2025) gilt das im Lokal für alle Getränke. Nur im Außer-Haus-Verkauf fallen Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil und ohne Alkohol unter 7 %. Quellen abgerufen am 04.10.2026.
Seit dem 1. Januar 2026. Die Senkung steht im Steueränderungsgesetz 2025, das der Bundestag am 4. Dezember und der Bundesrat am 19. Dezember 2025 beschlossen haben (Bundesregierung, 01.01.2026). Für die Silvesternacht 2025 auf 2026 beanstandet das Bundesfinanzministerium nicht, wenn noch 19 % angewandt wurden (BMF-Schreiben vom 22.12.2025).
Im Gesetz steht kein Enddatum: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nennt keine Befristung (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026). Der DEHOGA Bundesverband schreibt, der Satz gelte «unbefristet». Eine Garantie für die Zukunft ist das nicht; ein Gesetz kann geändert werden.
Der Preis wird aufgeteilt: Speisen 7 %, Getränke 19 %. Für Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken, etwa Buffet oder All-inclusive, beanstandet das Bundesfinanzministerium nicht, wenn der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (BMF-Schreiben vom 22.12.2025, abgerufen am 04.10.2026). Ob die Pauschale oder eine eigene Kalkulation für dein Angebot passt, klärst du mit deiner Steuerberatung.
Auf der Karte nicht: § 12 UStG regelt den Steuersatz, nicht deinen Preis. Bei älteren Verträgen mit festem Bruttopreis kann die andere Seite nach § 29 UStG einen angemessenen Ausgleich verlangen; das klärst du mit deiner Steuerberatung. Pflicht ist, dass die Preise im Preisverzeichnis stimmen und Bedienungsgeld und alle Zuschläge enthalten (§ 13 PAngV). Wenn du Preise änderst, dann auf der Karte, am Eingang, auf der Website und im Google-Profil zugleich.
Die Preisangabenverordnung verlangt den Gesamtpreis, also den Preis einschließlich Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 PAngV, abgerufen am 04.10.2026); einen Steuersatz auf der Karte nennt sie nicht. Was auf Rechnung und Kassenbon stehen muss, ist eine andere Frage, die deine Steuerberatung beantwortet.
Makhu Studio in Wuppertal-Barmen setzt die Karte als Text auf die Seite statt als PDF: So lässt sich ein einzelner Preis ändern, ohne die ganze Karte neu zu setzen, und Google kann die Gerichte lesen. Das Gastro-Paket mit Speisekarte, Website und Google-Profil gibt es ab 1.270 € zzgl. MwSt. Welcher Steuersatz für welches Angebot gilt, klärst du mit deiner Steuerberatung.
Schick uns deine aktuelle Karte und die neuen Preise. Wir sagen dir, was die Gestaltung kostet, bevor wir anfangen.
+49 152 5899 7275 · Mo–Fr 09:00–19:00 Uhr