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Ratgeber
Von Yusuf Makhu · Inhaber von Makhu Studio
Eine barrierefreie Website ist seit dem 28. Juni 2025 Pflicht, wenn du darüber Verbrauchern Verträge anbietest, zum Beispiel in einem Onlineshop: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasst solche «Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr». Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Bei Verstößen sieht das Gesetz Bußgelder bis 100.000 € vor.
Kurz: Das BFSG gilt nicht für jede Website. Entscheidend ist, ob über die Seite auf Anfrage eines Verbrauchers ein Vertrag angebahnt wird (§ 2 Nr. 26 BFSG). Eine reine Präsentationsseite, die nur informiert oder wirbt, sollte nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunterfallen; Angebote, die ausschließlich an Unternehmen gehen, ebenfalls nicht. Die technischen Anforderungen stehen in der Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist. Überwacht wird das Gesetz seit dem 26. September 2025 von einer gemeinsamen Behörde der Länder in Magdeburg (gesetze-im-internet.de und Bundesfachstelle Barrierefreiheit, abgerufen am 04.10.2026).
Gesetze und ihre Auslegung ändern sich. Stand der Quellen auf dieser Seite: 04.10.2026 (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf gesetze-im-internet.de; FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, dort mit Stand Juli 2025). Stand der Seite: 04.10.2026. Wir sind keine Rechtsberatung: Hier steht, was das Gesetz und die Bundesfachstelle schreiben. Ob dein Betrieb erfasst ist, klärst du mit deiner Rechtsberatung; Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos, allerdings ebenfalls ohne Rechtsberatung.
Für Unternehmen, die über ihre Website Verbrauchern eine der Dienstleistungen anbieten, die das BFSG aufzählt. Für die meisten Geschäfte ist das der Punkt «Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr» (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG); das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden.
Was damit gemeint ist, definiert § 2 Nr. 26 BFSG: digitale Dienste, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und «elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden». Der klassische Fall ist der Onlineshop. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt, dass die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neben dem einfachen Online-Verkauf von Produkten als Beispiel auch die Online-Buchung von Terminen nennen.
Nicht jede Website fällt darunter. Die Bundesfachstelle schreibt zu einer reinen Präsentationswebseite, «die entweder ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich beworben werden», das sollte «hingegen nicht zutreffen», unter anderem weil das Merkmal der individuellen Anfrage eines Verbrauchers fehlen dürfte. Das ist eine Einschätzung der Fachstelle, kein Urteil.
Daneben nennt das Gesetz weitere Dienstleistungen, die kleine Geschäfte selten betreffen: Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und bestimmte Elemente des überregionalen Personenverkehrs (§ 1 Abs. 3 BFSG).
| Fall | Was die Quelle dazu sagt | Quelle (abgerufen) |
|---|---|---|
| Onlineshop für Verbraucher | Erfasst als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Bundesfachstelle: Unter das BFSG fallen «auch Teile von Online-Shops»; es geht um den Abschluss eines Verbrauchervertrags, zum Beispiel den Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung. | § 1 Abs. 3 Nr. 5 und § 2 Nr. 26 BFSG, gesetze-im-internet.de; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG, Frage 18; abgerufen 04.10.2026 |
| Online-Terminbuchung für Verbraucher | Nach Angabe der Bundesfachstelle nennen die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neben dem Online-Verkauf «exemplarisch auch die Online-Buchung von Terminen». | Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG, Frage 19, abgerufen 04.10.2026 |
| Reine Präsentationswebsite | Eine Seite, die ausschließlich informiert oder Produkte und Dienstleistungen lediglich bewirbt: Darauf «sollte dies hingegen nicht zutreffen», schreibt die Bundesfachstelle. | Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG, Frage 19, abgerufen 04.10.2026 |
| Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen anbietet | Ausgenommen: «Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.» Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. | § 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 04.10.2026 |
| Angebot nur für Unternehmen (B2B) | Das BFSG regelt Produkte und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden. Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, «sollten also nicht vom BFSG betroffen sein». | Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG, Frage 14; § 2 Nr. 16 BFSG; abgerufen 04.10.2026 |
| Bußgeld | Bis zu 100.000 €, unter anderem wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG angeboten oder erbracht wird; in den übrigen Fällen bis zu 10.000 €. | § 37 BFSG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 04.10.2026 |
Stand der Quellen: 04.10.2026. Gesetzestext: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf gesetze-im-internet.de. Die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit tragen den Stand Juli 2025 und geben ihren Wissensstand wieder, keine Rechtsberatung. Bundesrecht: gilt in ganz Deutschland.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen: Für sie gilt die Pflicht aus § 3 Abs. 1 BFSG nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.
Die Ausnahme hat eine Grenze: Sie betrifft Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte aus der Liste des Gesetzes in den Verkehr bringen, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, fallen nach Angabe der Bundesfachstelle unter das BFSG und müssen diese Produkte barrierefrei gestalten.
Nicht erfasst sind außerdem bestimmte Inhalte, auch auf Websites, die sonst unter das Gesetz fallen (§ 1 Abs. 4 BFSG): aufgezeichnete Videos und Audios sowie Dateien aus Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten unter der dort genannten Bedingung, Inhalte von Dritten, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und Archive, die seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden.
Für erfasste Unternehmen nennt die Bundesfachstelle zwei weitere Ausnahmetatbestände: Die Anforderungen gelten nur, soweit sie nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen (§§ 16 und 17 BFSG). Und § 38 Abs. 1 BFSG lässt vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen bis zum Ende ihrer Laufzeit unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
Wer nicht unter das Gesetz fällt, kann die Anforderungen freiwillig umsetzen. Die Bundesfachstelle hält außerdem für möglich, dass der Geltungsbereich des BFSG künftig auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird.
Sie muss für Menschen mit Behinderungen «in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar» sein. So definiert § 3 Abs. 1 BFSG, was barrierefrei heißt; die konkreten Anforderungen regelt die Verordnung zum Gesetz (BFSGV).
Technisch verweist die Bundesfachstelle auf die europäische Norm EN 301 549. Die Anforderungen an Websites stehen dort in Abschnitt 9; die Norm verweist auf die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1), die für das BFSG aktualisierte Fassung wird nach Angabe der Bundesfachstelle auf die WCAG 2.2 verweisen. Eine eigene Checkliste hat die Fachstelle nach eigener Aussage nicht.
Für Shops kommt dazu, was die Bundesfachstelle aus § 19 BFSGV zitiert: Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein, und vorhandene Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind bereitzustellen.
Und es gibt eine Informationspflicht: Wer eine erfasste Dienstleistung anbietet, muss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 des Gesetzes erstellen und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen.
Gebärdensprache und Leichte Sprache schreiben weder das BFSG noch die Verordnung ausdrücklich vor; die Bundesfachstelle empfiehlt, sie mitzudenken.
Es droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €, wenn eine erfasste Dienstleistung angeboten wird, ohne die Anforderungen zu erfüllen (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG); für die übrigen Verstöße, etwa nicht erteilte Auskünfte, nennt das Gesetz bis zu 10.000 €. Das sind Obergrenzen, keine festen Beträge.
Vorher kommt die Aufforderung. Die Bundesfachstelle beschreibt den Ablauf so: Die Marktüberwachungsbehörde prüft Dienstleistungen stichprobenmäßig und fordert das Unternehmen auf, die Konformität herzustellen. Geschieht das nicht, können Maßnahmen wie ein Bußgeld bis hin zur Untersagung des Dienstleistungsangebots folgen.
Zuständig ist eine gemeinsame Behörde aller Bundesländer: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, die mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat. Verbraucher können sich an sie wenden, wenn sie eine erfasste Dienstleistung für nicht barrierefrei halten. Verbraucher und Verbände können dort außerdem beantragen, dass die Behörde Maßnahmen gegen den Verstoß ergreift; lehnt sie den Antrag ab, steht der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG, abgerufen am 04.10.2026).
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Nein. Websites fallen nach Angabe der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in den Anwendungsbereich, wenn über sie erfasste Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden, etwa Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Auf eine reine Präsentationswebseite, die nur informiert oder wirbt, sollte das laut Bundesfachstelle nicht zutreffen (abgerufen am 04.10.2026).
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Bis zu 100.000 € in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10 BFSG, darunter das Anbieten einer erfassten Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1, und bis zu 10.000 € in den übrigen Fällen (§ 37 Abs. 2 BFSG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026).
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist auf die europäische Norm EN 301 549, Abschnitt 9, die auf die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1 verweist; die für das BFSG aktualisierte Fassung der Norm wird auf die WCAG 2.2 verweisen (FAQ zum BFSG, Frage 9, abgerufen am 04.10.2026).
Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach § 15 BFSG kostenlos. Sie weist selbst darauf hin, dass ihr Beratungsteam noch im Aufbau ist und dass sie keine Rechtsberatung anbietet (FAQ zum BFSG, Frage 27, abgerufen am 04.10.2026).
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